Das deutsche Erbrecht und das deutsche Gesellschaftsrecht sind von Gesetzes wegen nicht aufeinander abgestimmt.
Gerade bei sog. „Nachfolgeklauseln“, bei denen erbrechtliche und gesellschafsrechtliche Fragen aufeinandertreffen, kann es so zu Interessenkonflikten kommen. Es ist deshalb empfehlenswert, sich die unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten für den Todesfalls eines Gesellschafters vor Augen zu führen.
Diese sind bei den einzelnen Gesellschaftsformen durchaus unterschiedlich. Zwar gilt im deutschen Erbrecht der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession), das bedeutet jedoch nicht, dass ein Erbe im Erbfall ohne Weiteres auch in die Gesellschafterstellung eintritt.
Zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften gibt es erhebliche Unterschiede:
Personengesellschaften
Anteile an Personengesellschaften sind überhaupt nur dann vererblich, wenn dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich so vorgesehen ist, eine Ausnahme bilden lediglich Kommanditanteilen an einer KG. Ist im Gesellschaftsvertrag diesbezüglich nichts ausdrücklich geregelt, werden die Erben keine Gesellschafter und scheiden als Unternehmensnachfolger aus.
Bei der GbR hat der Tod eines der Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft zur Folge, bei OHG, KG und GmbH & Co. KG, wird die Gesellschaft dagegen mit den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt, während die Erben des verstorbenen Gesellschafters ausscheiden und abgefunden werden. Im Gesellschaftsvertrag können durch sog. Nachfolgeklauseln anderweitige Regelungen getroffen werden.
Während einfache Nachfolgeklauseln lediglich im Grundsatz eine (erbrechtliche) Nachfolge zulassen, um ein Ausscheiden (gegebenenfalls gegen Abfindung) oder bei der GbR die Auflösung der Gesellschaft verhindern, legen qualifizierte Nachfolgeklauseln den Kreis möglicher Nachfolger durch Bestimmung von bestimmten Kriterien fest. Schließlich kann der Gesellschaftsvertrag auch eine Eintrittsklausel vorsehen, wodurch keine automatische Nachfolge in die Gesellschafterstellung stattfindet, sondern nur ein Recht zum Eintritt in die Gesellschaft begründet wird.
Kapitalgesellschaften
Anteile an Kapitalgesellschaften sind hingegen frei vererblich. Es tritt hier auch keine Sonderrechtsnachfolge der einzelnen Erben als Gesellschafter ein, sondern mehrere Erben erwerben den Kapitalgesellschaftsanteil in Erbengemeinschaft. Gemäß den Regelungen des Aktiengesetzes dürfen die Rechte aus Aktien einer Aktiengesellschaft nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter, der von den Erben zu bestimmen ist, ausgeübt werden.
Es ist regelmäßig sinnvoll, eine dem Aktienrecht entsprechende Regelung in den Gesellschaftsvertrag einer GmbH aufzunehmen, um durch Zwischenschalten des gemeinschaftlichen Vertreters zu vermeiden, dass Streit unter den Erben in die Gesellschaft hineingetragen wird, da die Erben das Stimmrecht ohne einen solchen Vertreter nur gemeinschaftlich ausüben können.
Die Satzung kann auch regeln, dass solche Erben, die als Gesellschafter – zum Beispiel mangels beruflicher Qualifikation – nicht gewollt sind, aus der Gesellschaft nach dem Erbgang ausscheiden müssen, zum Beispiel durch Übertragung an die Altgesellschafter oder durch Einziehung der Gesellschaftsanteile oder Akten gegen Abfindung. In der Wirkung ist eine solche Regelung vergleichbar einer qualifizierten Nachfolgeklausel bei Personengesellschaften.
Fazit
Bei der Wahl der passenden Nachfolgeregelung und der Wahl der entsprechenden Klauseln gilt es zu beachten, dass die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung in der Satzung und die erbrechtliche Regelung im Einklang sind, so dass es nicht zu Widersprüchen kommt und im schlimmsten Fall die testamentarische Anordnung ebenso wie die Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag ins Leere laufen.
Dr. Christian Sirch

